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Rechtsprechung
   BFH, 26.06.1996 - XI R 18/94   

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https://dejure.org/1996,1607
BFH, 26.06.1996 - XI R 18/94 (https://dejure.org/1996,1607)
BFH, Entscheidung vom 26.06.1996 - XI R 18/94 (https://dejure.org/1996,1607)
BFH, Entscheidung vom 26. Juni 1996 - XI R 18/94 (https://dejure.org/1996,1607)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1980 § 3 Abs. 9, § 3a Abs. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Restaurationsumsätze auf Bodenseeschiffen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Umsatzsteuer - Bodensee-Restaurant - Restaurationsumsätze - Bodenseeschiff - Deutsche Bundesbahn

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 3 Abs 6 J: 1980, UStG § 1 Abs 2 J: 1980
    Erhebungsgebiet; Ort

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 181, 195
  • BB 1996, 2134
  • BB 1996, 2449
  • BB 1996, 983
  • DB 1996, 2266
  • BStBl II 1998, 278
  • BFH/NV 1996, 387
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 02.05.1996 - C-231/94

    Faaborg-Gelting Linien / Finanzamt Flensburg

    Auszug aus BFH, 26.06.1996 - XI R 18/94
    Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 2. Mai 1996 Rs. C-231/94 (Betriebsberater - BB - 1996, 1541), das Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, umfaßt diese Leistung eine Reihe miteinander verbundener Dienstleistungen; dabei wird dem Gast eine organisatorische Gesamtheit zur Verfügung gestellt, die neben den Räumen auch das Mobiliar und das Geschirr umfaßt.

    In Übereinstimmung mit dem Ergebnis dieser Auslegung steht das EuGH-Urteil vom 2. Mai 1996 Rs. C-231/94, nach welchem gemäß Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG eine Niederlassung (Betriebstätte) als Sitz nur dann in Betracht kommt, wenn sie einen zureichenden personellen und sachlichen Mindestbestand aufweist, es sei denn, daß bereits der ständige Sitz einen sachgerechten steuerlichen Anknüpfungspunkt bietet (Tz. 16 f.).

    Auf die zunächst für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage, ob Lieferungen auf dem Bodensee steuerbar sind, braucht der Senat mit dem Anschluß an das EuGH-Urteil vom 2. Mai 1996 Rs. C-231/94 nicht mehr einzugehen.

  • FG Baden-Württemberg, 03.02.1994 - 14 K 147/91
    Auszug aus BFH, 26.06.1996 - XI R 18/94
    Da über die Wegstrecken der Schiffe keine Angaben vorlagen, schätzte das FA die steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätze auf 90 v. H. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1994, 852).
  • RFH, 06.03.1935 - IV A 210/34
    Auszug aus BFH, 26.06.1996 - XI R 18/94
    Durch ein Schiff, das bestimmungsgemäß Waren oder Personen befördert, wird eine solche dauernde feste Verbindung nicht hergestellt (Urteil des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 6. März 1935 IV A 210/34, RFHE 37, 265; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., Stand April 1993, § 12 AO 1977, Tz. 3).
  • FG Baden-Württemberg, 08.02.2001 - 14 K 131/00

    Steuerbarkeit der auf Bodenseeschiffen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegebenen

    Sie wurde vom Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 26. Juni 1996 - XI R 18/94, Bundessteuerblatt (BStBl) 1998 II (278) als unbegründet zurückgewiesen.

    Dies ergebe sich aus dem (nicht zum Urteil gewordenen) Gerichtsbescheid des BFH vom 07. März 1995 - XI R 18/94, der noch unter der Annahme ergangen sei, dass Restaurationsumsätze Lieferungen seien.

    Ferner hat er die Gerichtsakte 14 K 147/91 sowie den - gegenstandslosen - Gerichtsbescheid des BFH vom 07. März 1995 XI R 18/94 zum Verfahren hinzugezogen.

    b) Im Streitfall ist eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BFH mit Urteil vom 26. Juni 1996 - XI R 18/94, BStBl II 1998, 278 erfolgt.

    Dagegen vermag sich die Klägerin nicht auf den Gerichtsbescheid des BFH vom 07. März 1995 - XI R 18/94 berufen.

    Der Senat vermag sich nicht der vom BFH in dem - gegenstandslos gewordenen - Gerichtsbescheid vom 7. März 1995 XI R 18/94 vertretenen Auffassung anschließen, wonach angesichts der Ungewissheit des Grenzverlaufs auf dem Bodensee nicht festgestellt werden könne, dass die Klägerin die strittigen Lieferungen im Erhebungsgebiet getätigt habe.

  • FG Düsseldorf, 22.03.2002 - 1 K 6122/98

    Inländischer Unternehmer; Filialbetrieb; Kreuzfahrtschiff; Leistungsort;

    Hinsichtlich der Frisörumsätze wies der Beklagte darauf hin, dass nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26.06.1996 (XI R 18/94, Bundessteuerblatt Teil II - BStBl II - 1998, 278) Vorrichtungen auf Schiffen zur Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle keine Betriebsstätten darstellten.

    Insoweit entspricht das Tatbestandsmerkmal der "festen Niederlassung" dem der "Betriebsstätte" in § 3a Abs. 1 UStG (vgl. auch BFH-Urteil vom 26.06.1996 XI R 18/94, BStBl II 1998, 278).

    Der BFH ist dieser Auffassung für Restaurationsumsätze auf Bodenseeschiffen der Deutschen Bundesbahn (vgl. BFH-Urteil vom 26.061996 XI R 18/94, BStBl II 1998, 278) und für die unentgeltliche Verpflegung des Bordpersonals von Personenschiffen auf dem Rhein (vgl. BFH-Urteil vom 28.05.1998 V R 26/95, BStBl II 1998, 589) gefolgt.

  • BFH, 19.11.1998 - V R 30/98

    Ort der sonstigen Leistung bei Reiseveranstalter

    Der BFH ist dieser Auffassung für Restaurationsumsätze auf Bodenseeschiffen der Deutschen Bundesbahn (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juni 1996 XI R 18/94, BFHE 181, 195, BStBl II 1998, 278) und für die unentgeltliche Verpflegung des Bordpersonals auf Personenschiffen auf dem Rhein (vgl. BFH-Urteil vom 28. Mai 1998 V R 26/95, BFHE 186, 154, BStBl II 1998, 589) gefolgt.
  • BFH, 16.03.2000 - V R 27/99

    Speisenverkauf an einem Imbissstand

    Der Bundesfinanzhof (BFH) ist dieser Rechtsprechung gefolgt (vgl. BFH-Urteile vom 26. Juni 1996 XI R 18/94, BFHE 181, 195, BStBl II 1998, 278; vom 19. Dezember 1996 V R 130/92, BFHE 182, 403, BStBl II 1998, 279; vom 12. März 1998 V R 52/97, BFHE 185, 314, BStBl II 1998, 417; vom 20. August 1998 V R 15/98, BFHE 186, 464, BStBl II 1999, 37, und vom 5. November 1998 V R 20/98, BFHE 187, 340, BStBl II 1999, 326).
  • FG Düsseldorf, 15.06.2005 - 13 K 2530/01

    Unterschiedliche Umsatzsteuersätze bei dem Verkauf von Speisen zum Verzehr an Ort

    Veranlasst durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) (Urteil vom 02.05.1996, Rs. C-231/94, EuGHE 1996, I-2395), der sich auch der Bundesfinanzhof - BFH - (Urteile vom 26.06.1996, XI R 18/94, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1998, 278; vom 13.06.2000, V R 27/99, BStBl II 2000, 482) angeschlossen hat, hat der Gesetzgeber die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle auf Grund des Gesetzes vom 23.06.1998 (Bundesgesetzblatt - BGBl - I 1998, 1496) durch Neufassung des § 3 Abs. 9 UStG den sonstigen Leistungen zugeordnet.
  • FG Düsseldorf, 22.04.2004 - 5 V 633/04

    Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2

    Veranlasst durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) (Urteil vom 02.05.1996, Rs.C 231/94, EuGHE 1996, I-2395), der sich auch der BFH (Urteile vom 26.06.1996, XI R 18/94, Bundessteuerblatt BStBl II 1998, 278; vom 13.06.2000, V R 27/99, BStBl II 2000, 482) angeschlossen hat, hat der Gesetzgeber die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle auf Grund des Gesetzes vom 23.06.1998 (Bundesgesetzblatt BGBl- I 1998, 1496) durch Neufassung des § 3 Abs. 9 UStG den sonstigen Leistungen zugeordnet.
  • FG Baden-Württemberg, 30.11.1999 - 14 K 307/96

    Umsatzsteuer: Ermäßigter oder voller Steuersatz für den Betreiber eines

    Veranlaßt durch die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 2. Mai 1996 Rs. C-231/94, EuGHE 1996, I-2395), der sich auch der BFH (Urteil vom 26. Juni 1996 XI R 18/94, BStBl II 1998, 278 ) angeschlossen hat, hat der Gesetzgeber die Abgabe von Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle aufgrund Gesetzes vom 23. Juni 1998 (BGBl I 1998, 1496) durch Neufassung des § 3 Abs. 9 UStG den sonstigen Leistungen zugeordnet.
  • FG Bremen, 01.12.1998 - 298168K 2

    Festsetzung des vollen Steuersatzes auf die Umsätze eines Imbissbetriebs;

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  • FG Thüringen, 22.11.1996 - III 70/96

    Bemessung von Leistungen im Zusammenhang mit der Abgabe von Speisen an

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Rechtsprechung
   BFH, 09.05.1996 - V R 30/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,7364
BFH, 09.05.1996 - V R 30/95 (https://dejure.org/1996,7364)
BFH, Entscheidung vom 09.05.1996 - V R 30/95 (https://dejure.org/1996,7364)
BFH, Entscheidung vom 09. Mai 1996 - V R 30/95 (https://dejure.org/1996,7364)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 12 Abs 2 Nr 7 Buchst b J: 1980, UStG § 12 Abs 2 Nr 1 J: 1980
    Film; Nebenleistung; Verzehr; Verzehr an Ort und Stelle

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1996, 387
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 07.03.1995 - XI R 46/93

    Getränkeverkauf an Besucher eines sog. "Verzehrkinos" ist keine unselbständige

    Auszug aus BFH, 09.05.1996 - V R 30/95
    Es führt im einzelnen aus, die Verabreichung des Speiseeises sei keine Nebenleistung zur Filmvorführung; die Entscheidung des FG weiche von dem Urteil des BFH vom 7. März 1995 XI R 46/93 (BFHE 177, 165, BStBl II 1995, 429) ab.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das bereits zitierte Urteil in BFHE 177, 165, BStBl II 1995, 429 und das Senatsurteil vom 1. Juni 1995 V R 90/93 (BFHE 178, 248, BStBl II 1995, 914) verwiesen.

    Wie der XI. Senat des BFH in BFHE 177, 165, BStBl II 1995, 429 ausgeführt hat, bedarf es einer Anrufung des Großen Senats wegen möglicher Abweichung von dem Urteil in BFHE 153, 459, BStBl II 1988, 799 nicht.

  • BFH, 18.05.1988 - X R 11/82

    Umfang der Umsatzsteuerbefreiung für Theaterleistungen nach § 4 Nr. 20 Buchst. a

    Auszug aus BFH, 09.05.1996 - V R 30/95
    Der nach erfolglosen Einsprüchen erhobenen Klage gab das FG unter Berufung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Mai 1988 X R 11/82 (BFHE 153, 459, BStBl II 1988, 799) statt, da es in der Verabreichung des Speiseeises eine unselbständige Nebenleistung zu den Filmvorführungen sah; die Verabreichung, so führte das FG aus, werde von der Begünstigung der Filmvorführung (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b UStG 1980) miterfaßt.

    Wie der XI. Senat des BFH in BFHE 177, 165, BStBl II 1995, 429 ausgeführt hat, bedarf es einer Anrufung des Großen Senats wegen möglicher Abweichung von dem Urteil in BFHE 153, 459, BStBl II 1988, 799 nicht.

  • BFH, 27.04.1995 - V R 120/89

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei Essenslieferungen an die Mitarbeiter in

    Auszug aus BFH, 09.05.1996 - V R 30/95
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Bestimmung des § 29 UStDV 1980 -- ebenso wie die frühere inhaltsgleiche Regelung des § 5 der Dritten Verordnung zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) (3. UStDV) -- mangels zureichender Ermächtigungsgrundlage unwirksam (BFH- Urteil vom 27. April 1995 V R 120/89, BFH/NV 1996, 87).

    Wie der Senat in seinem Urteil in BFH/NV 1996, 87 unter Bezugnahme auf seine Rechtsprechung zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1967/1973 ausgeführt hat, kommt es darauf an, ob eine Tätigkeit des Lebensmittel handels bzw. -handwerks beim Verkauf von Lebensmitteln vorliegt, die üblicherweise vorhanden ist, wenn handelsfertig hergerichtete Lebensmittel zur Mitnahme durch den Kunden abgegeben werden, oder ob es sich um die Abgabe von Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr an Ort und Stelle handelt, wie sie für Gaststätten und ähnliche Restaurationsbetriebe üblich ist.

  • BFH, 01.06.1995 - V R 90/93

    Getränkelieferung keine Nebenleistung zur steuerermäßigten Filmvorführung

    Auszug aus BFH, 09.05.1996 - V R 30/95
    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das bereits zitierte Urteil in BFHE 177, 165, BStBl II 1995, 429 und das Senatsurteil vom 1. Juni 1995 V R 90/93 (BFHE 178, 248, BStBl II 1995, 914) verwiesen.
  • BFH, 07.05.1975 - V R 136/72

    Bereithalten besonderer Vorrichtungen - Verzehr an Ort und Stelle

    Auszug aus BFH, 09.05.1996 - V R 30/95
    Besondere Vorrichtungen in diesem Sinne sind Sachen, die bestimmungsgemäß regelmäßig den Verzehr am Ort der Lieferung ermöglichen oder wenigstens erleichtern und den Verzehr an diesen Ort binden sollen (so bereits BFH-Urteil vom 7. Mai 1975 V R 136/72, BFHE 116, 294, BStBl II 1975, 796 zu § 5 der 3. UStDV).
  • BFH, 10.01.2013 - V R 31/10

    Umsatzsteuer bei der Veranstaltung einer "Dinner-Show" - Komplexe Leistung -

    Dies entspricht der Rechtsprechung des BFH, der bereits entschieden hat, dass Gastronomieumsätze vor, während oder nach einer künstlerischen Veranstaltung aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers einen eigenen, vom Theaterbesuch unabhängigen Zweck haben und zur Durchführung kultureller Dienstleistungen aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers nicht unerlässlich sind und somit keine Nebenleistungen darstellen (vgl. BFH-Urteile vom 18. August 2005 V R 20/03, BFHE 211, 85, BStBl II 2005, 910 zu Gastronomieumsätzen im für jedermann zugänglichen Gastronomiebereich eines Theaters; vom 14. Mai 1998 V R 85/97, BFHE 186, 151, BStBl II 1999, 145 zur Abgabe von Speisen und Getränken in einem Kabarett; ebenso für sog. Verzehrkinos BFH-Urteil vom 7. März 1995 XI R 46/93, BFHE 177, 165, BStBl II 1995, 429; für den Getränkeausschank außerhalb eines Verzehrkinos im Foyer BFH-Urteil vom 1. Juni 1995 V R 90/93, BFHE 178, 248, BStBl II 1995, 914; für die Lieferung von Speiseeis bei Filmvorführungen BFH-Urteil vom 9. Mai 1996 V R 30/95, BFH/NV 1997, 70).
  • FG Berlin-Brandenburg, 12.11.2007 - 5 K 7371/05

    Abgabe von Fingerfood keine Restaurationsleistung

    Durch das Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH-vom09.05.1996 (V R 30/95, Sammlung nicht amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV-1997, 70) werde bestätigt, dass die Kinobestuhlung -anders als neben den Sitzen installierte Abstellplätze oder vor den Sitzen angebrachte Abstellborde -an und für sich keine besondere Verzehrvorrichtung darstelle.

    Neben dem Kinobesuch dienten die zur Verfügung gestellten Vorrichtungen und Leistungen auch dazu, den Verzehr am Ort der Abgabe der Speisen und Getränke (im Kinogebäude) zu ermöglichen oder wenigstens zu erleichtern und den Verzehr an diesen Ort zu binden (vgl. BFH-Urteil vom 09.05.1996 V R 30/95, BFH/NV 1997, 70).

    So hatte der BFH im Zusammenhang mit der Abgabe von Speiseeis in Verzehrkinos bereitsmit Urteil vom 09.05.1996 (V R 30/95, BFH/NV 1997, 70) maßgebend darauf abgestellt, dass der Kläger, indem er das Eis während der Vorführung durch sein Bedienungspersonal angeboten habe, zusammen mit der Lieferung des Eises Dienstleistungen erbracht habe, ähnlich wie sie auch in Cafés erbracht würden.

  • BFH, 18.02.2009 - V R 90/07

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Popkorn und Nachos im Kino

    Die Kinobestuhlung allein ist keine besondere Verzehrvorrichtung (BFH-Urteil vom 9. Mai 1996 V R 30/95, BFH/NV 1997, 70).
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Rechtsprechung
   BFH, 21.11.1995 - VII R 30/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,31219
BFH, 21.11.1995 - VII R 30/95 (https://dejure.org/1995,31219)
BFH, Entscheidung vom 21.11.1995 - VII R 30/95 (https://dejure.org/1995,31219)
BFH, Entscheidung vom 21. November 1995 - VII R 30/95 (https://dejure.org/1995,31219)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFH/NV 1996, 387
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 06.02.1990 - VII R 86/88

    Zur Abtretung/Verpfändung von Erstattungsansprüchen wegen Überzahlung von

    Auszug aus BFH, 21.11.1995 - VII R 30/95
    Erklärt der Neugläubiger (Zessionar) -- wie die Klägerin im Streitfall -- seinerseits früher als das FA mit der ihm abgetretenen Forderung gegen eigene Steuerschulden die Aufrechnung, so geht -- wie der Senat mit Urteil vom 6. Februar 1990 VII R 86/88 (BFHE 160, 108, BStBl II 1990, 523 [BFH 06.02.1990 - VII R 86/88]) entschieden hat -- eine nachfolgende Aufrechnungserklärung des FA ins Leere.

    Der Hinweis des FA in dem Einkommensteuerbescheid 1986 vom 15. Februar 1989 gegenüber dem Zedenten G, daß dieser über eine etwaige Verrechnung des Restguthabens mit Gegenansprüchen eine besondere Mitteilung erhalten werde, läßt nicht mit hinreichender Deutlichkeit eine bestimmte Aufrechnungserklärung erkennen, sondern er stellt lediglich die zukünftige Aufrechnung des FA gegenüber G in Aussicht (vgl. Senat in BFHE 160, 108, [BFH 06.02.1990 - VII R 86/88] BStBl II 1990, 523, 525 [BFH 06.02.1990 - VII R 86/88]).

    Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat bisher an die Form der Aufrechnungserklärung keine strengen Anforderungen gestellt; sie hat sogar schlüssige Handlungen genügen lassen, wenn der Wille zur Tilgung und Verrechnung klar und unzweideutig erkennbar war (vgl. Senat in BFHE 160, 108, [BFH 06.02.1990 - VII R 86/88] BStBl II 1990, 523, 525 [BFH 06.02.1990 - VII R 86/88] m. w. N.).

  • RG, 24.02.1932 - V 342/31

    1. Welche Vertretungsmacht muß der vom Gläubigerwechsel in Kenntnis gesetzte

    Auszug aus BFH, 21.11.1995 - VII R 30/95
    Die Vorschrift verlangt vielmehr zum Ausschluß der befreienden Wirkung einer Leistung an den bisherigen Gläubiger die tatsächliche (positive) Kenntnis des Schuldners von der Abtretung, wobei es nicht unbedingt auf die Kenntnis des allgemeinen rechtsgeschäftlichen Vertreters ankommt, sondern die Kenntnis einer Hilfsperson genügt, sofern diese hinsichtlich der Erfüllung der Forderung Vertretungsmacht hat (vgl. Palandt/Heinrichs, a. a. O., § 407 Rdnr. 6, 7; Roth in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 3. Aufl., § 407 Rdnr. 12, 16; Urteil des Reichsgerichts -- RG -- vom 24. Februar 1932 V 342/31, RGZ 135, 247, 251; Urteil des Bundesgerichtshofs -- BGH -- vom 4. Juli 1960 VII ZR 107/59, Neue Juristische Wochenschrift -- NJW -- 1960, 1805).

    Nimmt der Schuldner bzw. sein Vertreter eine ihm zugegangene Abtretungsanzeige nicht oder erst spät zur Kenntnis, so kann er sich dem Neugläubiger gegenüber nach Treu und Glauben darauf nicht berufen, wenn dies auf Organisationsmängeln beruht, so z. B. wenn die zuständigen Mitarbeiter die für die Kenntniserlangung wesentlichen Informationen nicht erhalten oder die eingehende Post nicht unverzüglich und zuverlässig dem zuständigen Sachbearbeiter vorgelegt wird (Palandt/Heinrichs, a. a. O., § 407 Rdnr. 7; RGZ 135, 247, 251, 253; BGH- Urteil vom 8. Dezember 1976 VIII ZR 248/75, NJW 1977, 581; Landgericht Göttingen, Urteil vom 11. August 1981 3 O 59/81, Versicherungsrecht -- VersR -- 1982, 1186).

  • BFH, 27.08.1991 - VIII R 84/89

    - Hinterziehungszinsen können auch nach dem Tod des Steuerpflichtigen festgesetzt

    Auszug aus BFH, 21.11.1995 - VII R 30/95
    Die Gesamtwürdigung durch das FG bindet das Revisionsgericht auch dann, wenn sie nicht zwingend, sondern nur möglich ist (BFH- Urteil vom 27. August 1991 VIII R 84/89, BFHE 165, 330, 336, BStBl II 1992, 9 [BFH 27.08.1991 - VIII R 84/89]; Gräber/Ruban, a. a. O., § 118 Rz. 40 m. w. N.).
  • BFH, 02.04.1987 - VII R 148/83

    Aufrechnung - Steuerschuldverhältnis - Verwaltungsakt - Wirksamkeit -

    Auszug aus BFH, 21.11.1995 - VII R 30/95
    Das gilt auch für die Aufrechnung durch das FA mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, die -- wie der Senat im Urteil vom 2. April 1987 VII R 148/83 (BFHE 149, 482, BStBl II 1987, 536 [BFH 02.04.1987 - VII R 148/83]) entschieden hat -- die rechtsgeschäftliche Ausübung eines Gestaltungsrechts und nicht einen Verwaltungsakt darstellt.
  • BGH, 08.12.1976 - VIII ZR 248/75

    Mitteilung der Kenntnis von einer Forderungsabtretung gegenüber dem Schuldner -

    Auszug aus BFH, 21.11.1995 - VII R 30/95
    Nimmt der Schuldner bzw. sein Vertreter eine ihm zugegangene Abtretungsanzeige nicht oder erst spät zur Kenntnis, so kann er sich dem Neugläubiger gegenüber nach Treu und Glauben darauf nicht berufen, wenn dies auf Organisationsmängeln beruht, so z. B. wenn die zuständigen Mitarbeiter die für die Kenntniserlangung wesentlichen Informationen nicht erhalten oder die eingehende Post nicht unverzüglich und zuverlässig dem zuständigen Sachbearbeiter vorgelegt wird (Palandt/Heinrichs, a. a. O., § 407 Rdnr. 7; RGZ 135, 247, 251, 253; BGH- Urteil vom 8. Dezember 1976 VIII ZR 248/75, NJW 1977, 581; Landgericht Göttingen, Urteil vom 11. August 1981 3 O 59/81, Versicherungsrecht -- VersR -- 1982, 1186).
  • BGH, 04.07.1960 - VII ZR 107/59

    Umfang der Vollmacht des bauleitenden Architekten

    Auszug aus BFH, 21.11.1995 - VII R 30/95
    Die Vorschrift verlangt vielmehr zum Ausschluß der befreienden Wirkung einer Leistung an den bisherigen Gläubiger die tatsächliche (positive) Kenntnis des Schuldners von der Abtretung, wobei es nicht unbedingt auf die Kenntnis des allgemeinen rechtsgeschäftlichen Vertreters ankommt, sondern die Kenntnis einer Hilfsperson genügt, sofern diese hinsichtlich der Erfüllung der Forderung Vertretungsmacht hat (vgl. Palandt/Heinrichs, a. a. O., § 407 Rdnr. 6, 7; Roth in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 3. Aufl., § 407 Rdnr. 12, 16; Urteil des Reichsgerichts -- RG -- vom 24. Februar 1932 V 342/31, RGZ 135, 247, 251; Urteil des Bundesgerichtshofs -- BGH -- vom 4. Juli 1960 VII ZR 107/59, Neue Juristische Wochenschrift -- NJW -- 1960, 1805).
  • LG Göttingen, 11.08.1981 - 3 O 59/81
    Auszug aus BFH, 21.11.1995 - VII R 30/95
    Nimmt der Schuldner bzw. sein Vertreter eine ihm zugegangene Abtretungsanzeige nicht oder erst spät zur Kenntnis, so kann er sich dem Neugläubiger gegenüber nach Treu und Glauben darauf nicht berufen, wenn dies auf Organisationsmängeln beruht, so z. B. wenn die zuständigen Mitarbeiter die für die Kenntniserlangung wesentlichen Informationen nicht erhalten oder die eingehende Post nicht unverzüglich und zuverlässig dem zuständigen Sachbearbeiter vorgelegt wird (Palandt/Heinrichs, a. a. O., § 407 Rdnr. 7; RGZ 135, 247, 251, 253; BGH- Urteil vom 8. Dezember 1976 VIII ZR 248/75, NJW 1977, 581; Landgericht Göttingen, Urteil vom 11. August 1981 3 O 59/81, Versicherungsrecht -- VersR -- 1982, 1186).
  • BFH, 08.06.2010 - VII R 39/09

    Durch Telefax übersandte Abtretungsanzeige ist formwirksam. - Zum Aufrechnungs-

    Allerdings hat die höchstrichterliche Rechtsprechung an die Form der Aufrechnungserklärung keine strengen Anforderungen gestellt; sie hat sogar schlüssige Handlungen genügen lassen, wenn der Wille zur Tilgung und Verrechnung klar und unzweideutig erkennbar war (BFH-Urteil vom 21. November 1995 VII R 30/95, BFH/NV 1996, 387).
  • FG München, 25.01.2006 - 3 K 3069/03

    Umfang der Prozessvollmacht nach § 81 ZPO

    Das gilt auch für die hier streitige Aufrechnung durch das FA mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, die die rechtsgeschäftliche Ausübung eines Gestaltungsrechts und nicht einen Verwaltungsakt darstellt (BFH-Urteil vom 21. November 1995 VII R 30/95, BFH/NV 1996, 387 m.w.N.).
  • BFH, 15.02.2005 - IX R 51/03

    Veräußerungspreis i. S. des § 23 Abs. 3 EStG - Erstattung von

    Diese Bindungswirkung gilt auch für solche tatsächlichen Feststellungen, die wie hier im Rahmen einer Hilfsbegründung getroffen wurden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. November 1995 VII R 30/95, BFH/NV 1996, 387, unter 3.b).
  • FG Brandenburg, 26.10.2004 - 3 K 1661/02

    Kein Verlust des Rechts zur Aufrechnung bei monatelangem Stillschweigen zu einer

    Der Senat hat die Revision zugelassen, weil die Frage, ob eine maschinell erstellte Umbuchungsmitteilung mit dem vorliegenden Inhalt eine wirksame Aufrechnungserklärung darstellt, noch nicht höchstrichterlich entschieden ist (vgl. auch BFH, Urteil vom 21.11.1995 - VII R 30/95, Sammlung nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1996, 387).
  • BFH, 07.01.2003 - VII B 186/02

    Aufrechnung, abgetretene Forderung

    Mangels vergleichbaren oder gleichgelagerten Sachverhalts liegt schließlich auch keine Abweichung des FG-Urteils von den BFH-Urteilen vom 6. Februar 1990 VII R 86/88 (BFHE 160, 108, BStBl II 1990, 523) und vom 21. November 1995 VII R 30/95 (BFH/NV 1996, 387) vor.
  • FG München, 05.08.1997 - 2 K 1917/97
    Die Mitteilung des beklagten Finanzamts über die erfolgte Umbuchung der gepfändeten und eingezogenen Forderung auf die Einkommensteuer 1993 beinhaltet nach Aktenlage eine Aufrechnung nach § 226 AO, weil der Wille zur Tilgung und Verrechnung klar erkennbar ist (vgl. BFH-Urteil vom 21. November 1995 VII R 30/95, BFH/NV 1996, 387).
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